Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
Waren aus nicht verformbaren Gusseisen, a.n.g.
Waren der KN-Kapitel 1 bis 24
Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
Waren zur Verwendung bei der ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind