Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke
Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke
Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, a.n.g.
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
Waren aus nicht verformbaren Gusseisen, a.n.g.
Waren der KN-Kapitel 1 bis 24
Waren für chemische und andere technische Zwecke, aus Porzellan
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
Waren zur Verwendung bei der ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behandelt.
Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind
Waren, die sich auf dem Weg zur Einfuhr in die Gemeinschaft befinden
Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;
Warmgewalzte Flacherzeugnisse in Rollen mit einer Breite von weniger als 600 mm
Warmhalteverlust des Solarspeichers in W, auf die nächste ganze Zahl gerundet,
Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke