Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch in elektronischer Form;
Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich Artikel 8 Absatz 4,
Einnahmen aus etwaigen Finanzbeiträgen der Aufnahmemitgliedstaaten;
Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen
Einrichtungen, die gemäß Absatz 1 den Begünstigten bilden;
Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 benannt wurden, sind verpflichtet,